Die dritte Tatvariante betrifft die Entstellung im Gesicht. Sie muss «arg» sein, was nicht zutrifft bei relativ unauffälligen Narben und gut verheilenden Schnittwunden, wohl aber bei einer nicht ganz wegschminkbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz (BSK StGB, a.a.O., N 18 zu Art. 122 StGB).