Ob ein Organ als wichtig einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei bei paarigen Organen wiederum die Beeinträchtigung des einen genügt (z.B. eine Niere, ein Auge, ein Ohr; BSK StGB, a.a.O., N 13 zu Art. 122 StGB). Eine schwere Körperverletzung liegt des Weiteren dann vor, wenn der Täter einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht. Gemeint ist eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit. Über den Grad der Beeinträchtigung schweigt sich das Gesetz aus (BSK StGB, a.a.O., N 16 u. 17 zu Art. 122 StGB).