66 Zu den wichtigen Organen und Gliedern gehören alle wesentlichen Körperteile, insbesondere auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organe (BSK StGB, a.a.O., N 11 zu Art. 122 StGB). Als wichtige Glieder gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern, sowie Knie und Hüftgelenke (BSK StGB, a.a.O., N 12 zu Art. 122 StGB). Ob ein Organ als wichtig einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen.