Die Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein. Die Abgrenzung von der einfachen Körperverletzung geschieht in der Weise, dass das Gesetz vorab lebensgefährliche Verletzungen als schwere Körperverletzung bezeichnet (BSK StGB-Roth/ Berkemeier, Art. 122 N 3 - 5).