Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 122 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1543 ff.; S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die schwere Körperverletzung unterscheidet sich von der einfachen durch den Erfolg. Das Tatmittel wird nicht näher bezeichnet und ist daher auch unerheblich. Das Gleiche gilt für das Tatvorgehen. Eine schwere Körperverletzung liegt vorweg dann vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird. Die Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein.