Wenn er langsam nach oben gefahren wäre, wäre sein Leben und dasjenige seiner Begleiterinnen wieder in Gefahr gewesen. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten daher richtigerweise aufgrund eines schuldausschliessenden Notstandes freigesprochen. Das gleiche gelte auch in Bezug auf die SVG-Widerhandlung (pag. 1886 f.).