Sollte das Gericht widererwarten anderer Ansicht sei, so liege ein schuldausschliessender Notstand vor. Es sei um die Abwehr gegangen, wobei es auf beiden Seiten um Leib und Leben gegangen sei. Es habe keine Alternative gegeben, um das Leben seiner Kollegen zu retten. Der Beschuldigte hätte einfach wegfahren können, dann hätte er allenfalls sein Leben gerettet. Aber wir wüssten nicht, wer unten bei der Kreuzung gewesen sei. Die Gefahr sei für ihn real gewesen. Wenn er langsam nach oben gefahren wäre, wäre sein Leben und dasjenige seiner Begleiterinnen wieder in Gefahr gewesen.