64 wo auf der Strasse seien. Keiner nehme an, dass er sie habe verletzen oder töten wollen. Aufgrund der beiden Fahrzeuge vor ihm habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass die Strasse nun befahrbar sei. Es liege fern, hier anzunehmen, dass sich der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen versuchten Tötung oder der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht habe. Sollte das Gericht widererwarten anderer Ansicht sei, so liege ein schuldausschliessender Notstand vor.