Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ verwies anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung für die Frage des Vorliegens einer versuchten schweren Körperverletzung oder versuchten Tötung auf die Ausführungen der Vorinstanz und ergänzte, dass die Tatbestandsmerkmale objektiv erfüllt seien. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte den Erfolg eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe, gehe das vorinstanzliche Urteil hingegen fehl. Der Beschuldigte habe niemanden verletzen, sondern seinem Kollegen und den Insassen seines Fahrzeuges helfen wollen.