Daher liege keine Notstandslage und somit kein entschuldbarer Notstand vor. Der Beschuldigte sei aufgebracht gewesen, er habe gewendet und sei absichtlich in die Menschenmenge gerast. Er habe die Tötung und die Verletzungen gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dies aus Wut und Rache. Entsprechend sei er schuldig zu sprechen und zu bestrafen (pag. 1883). 11.3 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Rechtsanwalt B.__