11.2 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers D.________ bzw. seines Rechtsbeistandes Fürsprecher E.________ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere vor, dass das Verhalten des Beschuldigten zeige, dass er Personen habe verletzen wollen. Es liege kein rechtfertigender Notstand vor. Es sei nicht um ein Entkommen aus der Gefahrenzone gegangen. Wer mit dem Fahrzeug wende, um in eine Menschenmenge zu fahren, schaffe selber eine Gefahr. Daher liege keine Notstandslage und somit kein entschuldbarer Notstand vor.