Er hätte rückwärtsfahren oder seine Fahrt verlangsamen oder hupen können. Auf den Videos sei zudem ersichtlich, dass das Fahrzeug des Beschuldigten von niemanden angegriffen worden sei. Dafür sei er ohnehin zu schnell gefahren. Der Beschuldigte hätte die Gefahr mehrfach anders abwenden können, was ihm zuzumuten gewesen wäre. Entsprechend sei der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Tötung schuldig zu erklären. Weil kein schuldausschliessender Notstand vorliege, habe auch ein Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung zu erfolgen (pag. 1879 f.). 11.2 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers D.__