Auch seien keine Notstandshilfe und keine Notwehrhilfe gegeben, weil der Beschuldigte gewusst habe, dass er seinen Kollegen nicht helfen könne. Der schuldausschliessende Notstand sei zu Unrecht von der Vorinstanz bejaht worden. Es müsse eine nicht anders abwendbare Gefahr bestehen, wobei die Einschränkung auf einen späteren Abschnitt nicht zulässig sei. Der Beschuldigte hätte bei der Kreuzung weiterfahren und so der Gefahr entgehen können. Er sei nicht vor der Wahl gestanden, ungebremst weiterzufahren oder anzuhalten. Er hätte rückwärtsfahren oder seine Fahrt verlangsamen oder hupen können.