11. Vorbringen der Parteien 11.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass nicht belegt sei, dass der Beschuldigte gezielt habe Menschen verletzen wollen. Er habe es aber in Kauf genommen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB sei erfüllt. Der rechtfertigende Notstand und die rechtfertigende Notwehr seien nicht gegeben. Auch seien keine Notstandshilfe und keine Notwehrhilfe gegeben, weil der Beschuldigte gewusst habe, dass er seinen Kollegen nicht helfen könne.