Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Frontscheibe kaum mehr etwas gesehen hat. Der Beschuldigte lenkte den Wagen willentlich und im Wissen darum, dass sich auf der Strasse Menschen befinden können und ohne sicheres Wissen, wie es seinem Kollegen und dessen Begleitpersonen geht, die O.________(Strasse) hoch. Dabei nahm er in Kauf, dass sich die auf der Fahrbahn befindlichen Personen nicht rechtzeitig entfernen können und er diese mit seinem Fahrzeug erfassen und dabei schwere Verletzungen bis hin zum Tod oder bleibende und arge Entstellungen im Gesicht dieser Personen verursachen könnte.