Nicht erstellt ist hingegen, dass eine Gefahrenlage unmittelbar beim Wenden des Fahrzeugs bestanden haben soll und der Beschuldigte in einem absoluten Ausnahmezustand gewesen wäre. Sein Verhalten zeigt, dass er nach wie vor Herr seiner Sinne war, wenn auch eben in einer Ausnahmesituation. Anschliessend fuhr der Beschuldigte die O.________(Strasse) wieder hinauf Richtung P.________(Strasse) und in die Gruppe von Menschen, die sich immer noch beim Wagen von AM.________ befanden, hinein. Dabei erfasst er C.________, D.________, J.________, G.________, F.________ und H.________.