Das von verschiedener Seite erwähnte Beschleunigen lässt sich videomässig nicht nachweisen, die Strecke, die einsehbar war, lässt eine solche Beobachtung auch nur schwer zu. Die Kammer geht aber davon aus, dass der Beschuldigte schon aufgrund seines Zustandes nicht die ganze Strecke mit absolut gleichbleibender Geschwindigkeit hat zurücklegen können. Ein bewusstes Beschleunigen vor dem Zusammenprall mit der Menschenmenge kann ihm aber auch nicht nachgewiesen werden. 10.6 Erwiesener Sachverhalt Der äussere Ablauf gemäss Anklageschrift kann als erwiesen erachtet werden.