62 Aussagen erklären. Die Argumente der Vorinstanz, dass die Verletzungsbilder der Privatkläger bei höherer als der angenommenen Geschwindigkeit wohl schwerwiegender ausgefallen wären, leuchtet ein. Somit ist wohl von einer gefahrenen Geschwindigkeit von rund 30 km/h auszugehen. Das von verschiedener Seite erwähnte Beschleunigen lässt sich videomässig nicht nachweisen, die Strecke, die einsehbar war, lässt eine solche Beobachtung auch nur schwer zu.