So schätzte Polizist AU.________ als immerhin geschulter Beobachter die Geschwindigkeit des auf ihn zufahrenden Beschuldigten mit 30-40 km/h ein. Die Geschwindigkeit eines auf sich zukommenden Fahrzeugs ist sicherlich schwieriger abzuschätzen, als wenn dieses an einem vorbeifährt. Die Angabe von 30-40 km/h erscheint aber auch mit Blick auf die Videoaufnahmen vertretbar. Dass die Privatkläger eher von höheren Geschwindigkeiten ausgegangen sind, lässt sich einerseits mit dem erlebten wuchtigen Aufprall, andererseits mit der allgemeinen Aggravierungstendenz in deren