Die Vorinstanz attestiert dem Beschuldigten, er sei beim Aufwärtsfahren eher auf der linken Seite gefahren, wohl, weil er wusste, dass sich Personen auf der Strasse befanden. Dies mag zutreffen, deutet aber – wie auch die Tatsache, dass er vor dem Hineinfahren in die Menschenmenge noch ein Ausweichmanöver machte – ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage war, sich Gedanken zum Vorgehen zu machen, was wiederum im Widerspruch zur Würdigung der Vorinstanz steht, die davon ausgeht, der Beschuldigte sei in einem absoluten Ausnahmezustand nach oben gefahren. 10.5.9 Geschwindigkeit