Entgegen der Vorinstanz kann auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe schlicht die Möglichkeit, beim Rauffahren Menschen anzufahren, nicht bedacht. Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass sich Personen auf der Fahrbahn befanden und dass er in Kauf genommen hat, als er in die Menschengruppe fuhr, dass er Personen erfassen könnte. Er selbst führte aus, dass er schon damit gerechnet habe, dass sich Menschen auf der Strasse befinden würden, weshalb er auch langsam gefahren sei (pag. 159 Z. 458 f.).