Der Beschuldigte befand sich zweifelsohne in diesem Zeitpunkt in einer Ausnahmesituation, dass er sich – wie dies die Vorinstanz beschreibt – in einem Flucht- oder Panikmodus befand, ist gerade nicht gegeben. Sein Verhalten zeigt, dass er nach wie vor Herr seiner Sinne war, wenn auch eben in einer Ausnahmesituation. Entgegen der Vorinstanz kann auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe schlicht die Möglichkeit, beim Rauffahren Menschen anzufahren, nicht bedacht.