158 Z. 435 ff.) und durch die Videoaufzeichnungen belegt wird. Der Beschuldigte hat, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, den Entscheid, den Wagen zu wenden, nicht in sekundenbruchteilen treffen müssen, wie dies manchmal bei einer Spontanentscheidung der Fall sein muss. Er hat nicht viel Zeit gehabt, aber doch mehr, als von der Vorinstanz angenommen. Er hat klar ein Motiv angeben können für das Wendemanöver, nämlich seinen Willen, zur Polizei zu fahren, um Hilfe für seinen Kollegen und dessen Familie zu holen (vgl. pag. 119 Z. 40 ff.; pag. 135 Z. 631 ff.; pag. 137 f. Z. 741 ff.; pag. 150 Z. 133 ff.; pag. 155 Z. 310 ff.; pag. 156 Z. 361 f.).