60 nicht wissen. In diesem Moment erschien ihm das Zurückfahren die geeignete Option. Er wendete und fuhr sodann die O.________(Strasse) wieder hoch. Dass er dabei – wie er zwischenzeitlich ausgesagt hat – gehupt hätte oder dass er während der Fahrt angehalten hätte, um D.________ abzuladen, lässt sich videomässig nicht belegen. Die Kammer sieht es auch nicht als erwiesen an, dass der Wagen des Beschuldigten beim Rauffahren auf der ganzen Fahrt wieder attackiert worden wäre, auch dazu hat der Beschuldigte unpräzise Aussagen gemacht.