Es ist ihr beizupflichten, dass das Erlebte auf den Beschuldigten einen grossen Eindruck gemacht hat und er sich im Zeitpunkt, in welchem er das Wendemanöver tätigte, ohne jeden Zweifel in einem Ausnahmezustand befunden hat, sei es aufgrund des zuvor Erlebten, sei es aufgrund der Stimmung im Wagen, die Tochter, die in einem sehr schlechten Zustand war. Insbesondere wurde auch festgestellt, dass sich der Kollege des Beschuldigten, T.________ nicht im Wagen befand und möglicherweise weiterhin Hilfe brauchte.