Die Vorinstanz wiederholt ihre Argumentation, wonach dem Beschuldigten kurz vor dem Wendemanöver Schreckliches widerfahren ist und er damit in einem absoluten Ausnahmezustand gewesen ist. Es ist ihr beizupflichten, dass das Erlebte auf den Beschuldigten einen grossen Eindruck gemacht hat und er sich im Zeitpunkt, in welchem er das Wendemanöver tätigte, ohne jeden Zweifel in einem Ausnahmezustand befunden hat, sei es aufgrund des zuvor Erlebten, sei es aufgrund der Stimmung im Wagen, die Tochter, die in einem sehr schlechten Zustand war.