Aus Sicht der Kammer gab es somit für den Beschuldigten keinen zwingenden äusseren Grund, den Wagen zu wenden, um sich aus einer weiteren Gefahr zu retten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einem schwierigen Moment eine Entscheidung treffen musste. Dass er dabei aber völlig ausser Kontrolle war, wie von der Vorinstanz beschrieben, ist hingegen nicht erwiesen. 10.5.8 Innere Vorgänge vor dem Wendemanöver und Aufwärtsfahrt Die Vorinstanz wiederholt ihre Argumentation, wonach dem Beschuldigten kurz vor dem Wendemanöver Schreckliches widerfahren ist und er damit in einem absoluten Ausnahmezustand gewesen ist.