Die Vorinstanz hält dem Beschuldigten zugute, dass er gestützt auf seinen Zustand auch harmlose Passanten als Gegner wahrgenommen hätte und spricht von einem Sachverhaltsirrtum, in welchem sich der Beschuldigte befunden haben könnte, falls es tatsächlich harmlose Menschen gewesen wären. Die Tatsache, dass unmittelbar vor dem Beschuldigten weitere Fahrzeuge die O.________(Strasse) rauffahren konnten, widerlegt die Vermutung, die Strasse sei unten gesperrt oder blockiert gewesen. Aus Sicht der Kammer gab es somit für den Beschuldigten keinen zwingenden äusseren Grund, den Wagen zu wenden, um sich aus einer weiteren Gefahr zu retten.