Dabei liess er sich offensichtlich durch die weisse Wand leiten, was auch gegen einen absoluten Ausnahmezustand spricht. Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte gerade nicht in Sekundenbruchteilen eine Entscheidung fällen musste, sondern etwas mehr Zeit hatte, um sich zu seinem Vorhaben Gedanken zu machen. Die Vorinstanz hält dem Beschuldigten zugute, dass er gestützt auf seinen Zustand auch harmlose Passanten als Gegner wahrgenommen hätte und spricht von einem Sachverhaltsirrtum, in welchem sich der Beschuldigte befunden haben könnte, falls es tatsächlich harmlose Menschen gewesen wären.