ihm gesagt habe, er solle wenden. Die Aussage, T.________ befinde sich noch oben, bewog den Beschuldigten ja dann offenbar, sofort zu wenden und wiederum nach oben zu fahren. Dass dies in dieser Situation nicht die klügste Idee war, deutet für sich allein genommen noch nicht darauf hin, dass er in einem absoluten Ausnahmezustand gewesen ist. Immerhin gelang es ihm, den Wagen zu wenden und bei kaum vorhandener Sicht durch die Frontscheibe wiederum nach oben zu fahren. Dabei liess er sich offensichtlich durch die weisse Wand leiten, was auch gegen einen absoluten Ausnahmezustand spricht.