Sowohl der Beschuldigte, also auch U.________ haben schliesslich diesen Punkt auch nicht als den entscheidenden für den Entschluss, den Wagen zu wenden, dargestellt. Für die Kammer ist nicht erstellt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Fahrt nach unten weiter traktiert oder angegriffen worden wäre und es ist ebenfalls nicht erstellt, dass eine Bedrohungssituation bestand, die dem Beschuldigten keine andere Wahl als ein Wendemanöver offengelassen hätte. 10.5.7 Zustand des Beschuldigten am AK.________ (Ort)