der Umstand, dass der Beschuldigte bis dorthin «begleitet» worden wäre, wäre ein Grund mehr gewesen, nicht zu wenden, sondern weiterzufahren. Dass es, wie die Vorinstanz festhält, vom Ort des Geschehens bis zur Kreuzung AK.________ (Ort) nicht sehr weit sei, ist relativ. Zu Fuss gilt es auf alle Fälle trotzdem eine gewisse Strecke zurückzulegen. Es trifft zu, dass sowohl U.________ wie auch der Beschuldigte angegeben haben, die Strasse sei unten blockiert gewesen. In diesem Punkt waren ihre Aussagen allerdings nicht konstant. Der Beschuldigte hat mehrfach ausgeführt, dass die Strasse unten beim AK.