Weiter als bis zur Kreuzung ist die Sicht nicht möglich. Sollte es Gegner gehabt haben, die er beim Abwärtsfahren gesehen haben will, wären die wohl nicht oder nicht viel weiter weg als bei der Kreuzung gestanden. Aber offensichtlich konnte der Beschuldigte dort unbehelligt wenden, was auch einige Sekunden in Anspruch genommen hat. Dass das Fahrzeug des Beschuldigten von Gegnern bis zur Kreuzung begleitet worden wäre, ist eine Mutmassung der Vorinstanz, die zudem nicht sehr logisch erscheint; der Umstand, dass der Beschuldigte bis dorthin «begleitet» worden wäre, wäre ein Grund mehr gewesen, nicht zu wenden, sondern weiterzufahren.