Demnach lässt sich aber nicht ganz nachvollziehen, wie der Beschuldigte wahrgenommen haben soll, dass die Strasse weiter unten gesperrt war bzw. dass sich dort Gegner aufgehalten hätten. Zumindest der letzte Teil der Strasse ist nicht unübersichtlich und auch nicht kurvenreich und sollte der Beschuldigte, wie er selber angegeben hat, tatsächlich den Wagen unten bei der Kreuzung O.________(Strasse)/AK.________ (Ort) gewendet haben, ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er dann dort nicht wiederum angegriffen worden wäre, wenn sich tatsächlich Gegner dort befunden hätten. Weiter als bis zur Kreuzung ist die Sicht nicht möglich.