57 hinsichtlich der Sichtweite äussert. Dass der Beschuldigte nur noch schemen- oder bruchstückartig wahrnehmen konnte, was ausserhalb des Autos ablief, ist somit vordergründig auf die zerstörte Frontscheibe und seinen allgemeinen Zustand, sicherlich zusammen mit der fehlenden Brille, zurückführen. Demnach lässt sich aber nicht ganz nachvollziehen, wie der Beschuldigte wahrgenommen haben soll, dass die Strasse weiter unten gesperrt war bzw. dass sich dort Gegner aufgehalten hätten.