Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Strecke ins R.________(Ort) hinunter kurvenreich, eng und übersichtlich sei, ist insoweit zu relativieren, als dass es zwar zwei Kurven hat (Links- und Rechtskurve), der Strassenabschnitt aber ansonsten relativ gerade verlaufend ist. Aufgrund der vom Beschuldigten angegebenen Sehkorrektur von 2 bis 3 Dioptrien ging die Vorinstanz von einer Sehleistung von ca. 5% aus, wobei sie diesen Wert offenbar aus Sehleistungstabellen entnimmt und daraus ein geringes Sehvermögen ableiten will, ohne darzulegen, wie sich dieser Wert beispielsweise