Aus der Videoaufnahme (BH.________) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte vom Zeitpunkt, als er aus dem Bild verschwand und bis er wieder ins Bild kam, rund 58 Sekunden benötigte. Er legte insgesamt eine Strecke von etwa 400 Meter zurück, welche auf den Aufzeichnungen nicht zu sehen ist. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Strecke ins R.________(Ort) hinunter kurvenreich, eng und übersichtlich sei, ist insoweit zu relativieren, als dass es zwar zwei Kurven hat (Links- und Rechtskurve), der Strassenabschnitt aber ansonsten relativ gerade verlaufend ist.