Der Beschuldigte dürfte nach dem Vorfall zudem weder zeitlich noch aufgrund seiner Verfassung in der Lage gewesen sein, allfällige Aufkleber vom Auto zu entfernen, zumal er das Fahrzeug nach dem Ereignis relativ schnell verliess und in Polizeigewahrsam kam. Kommt hinzu, dass H.________ geltend machte, dass der Aufkleber am Fahrzeugheck gewesen sei, was bedeuten würde, dass er erst nach Durchfahrt des Fahrzeugs für die Demonstranten ersichtlich gewesen wäre, was der (frontalen) Strassenblockade widerspricht. Worin die Provokation zudem bestanden haben soll, konnten die Angreifer nicht konkretisieren.