In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass seitens des Beschuldigten und der Fahrzeuginsassen zu diesem Zeitpunkt keine Provokationen ausgegangen sind und sie insbesondere aufgrund ihrer Bekleidung als türkische Staatsangehörige erkannt, durch die Strassenblockade der Kurden gestoppt und in der Folge mit Schlaggegenständen angegriffen wurden. Auch ist davon auszugehen, dass an ihren Fahrzeugen keine Aufkleber der Grauen Wölfe angebracht waren, gibt es doch auch keine Hinweise, dass der Beschuldigte oder seine Mitreisenden Mitglieder dieser Gruppe wären.