Allerdings waren die Privatkläger gar nicht in der Lage, zur Frage, weshalb der Beschuldigte seinen Wagen wendete und wieder hochfuhr, sachdienliche Aussagen zu machen. Trotz ihres Aussageverhaltens sind aufgrund der objektiven Beweise die äusseren Abläufe zweifelsfrei erstellt, so dass das Aussageverhalten der Privatkläger das Beweisergebnis nicht mehr gross beeinflussen kann. Anders ausgedrückt kann der Beschuldigte für die bei ihm zentralen Fragen aus dem Aussageverhalten der Privatkläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, was bei der Würdigung mitbeachtet werden muss. 10.5 Gesamtwürdigung