Es trifft zu, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten etliche Realitätskriterien finden wie etwa seine Betroffenheit beim Erzählen der Ereignisse, die sich selbst noch in der Hauptverhandlung gezeigt hat. Die Vorinstanz hat daraus den Schluss gezogen, dass auf die Aussagen des Beschuldigten auch betreffend seine inneren Vorgänge, seiner Absichten abgestellt werden kann. Dabei blendet sie aber aus, dass gerade zur Frage des Wendens des Wagens seitens des Beschuldigten keine konstanten Aussagen gemacht worden sind.