Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatkläger deutlich negativer bewertet als jene des Beschuldigten und seiner Begleitpersonen. So wurden die Aussagen des Beschuldigten und seiner Mitfahrenden durchwegs als glaubhaft, erlebnisbasiert, realitätsbezogen gewürdigt. Es trifft zu, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten etliche Realitätskriterien finden wie etwa seine Betroffenheit beim Erzählen der Ereignisse, die sich selbst noch in der Hauptverhandlung gezeigt hat.