Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, tragen seine Aussagen wenig zur Klärung des Sachverhalts bei. Allerdings konnte er die Frage, weshalb der Kofferraum des vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeuges bei der Aufwärtsfahrt geschlossen war beantworten, indem er ausführte, dass er dem Auto nachgerannt sei und den Kofferraum dabei geschlossen habe. Beurteilung der zusammenfassenden Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatkläger deutlich negativer bewertet als jene des Beschuldigten und seiner Begleitpersonen.