Die Behauptung, der Beschuldigte habe beschleunigt, je näher er den Kurden gekommen sei, könne nicht objektiviert werden. Auf den Videos sehe man, wie der Beschuldigte mit gleichbleibender Geschwindigkeit fahre. Ansonsten würden seine Aussagen aber ein objektives Bild der damals herrschenden chaotischen und bedrohlichen Lage zeichnen. G.________ Zu den Aussagen von G.________ führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 1528; S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Grossen und Ganzen kann gesagt werden, dass G.________ für sein Verhalten durchaus Verantwortung übernahm und auch einsah, Fehler gemacht zu haben. So sagte er z.B. ehrlich, es seien bei