AQ.________ Die Ausführungen von AQ.________ geben in erster Linie einen Eindruck davon, wie die gesamte Situation auf einen unbeteiligten Dritten gewirkt hat. Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen von AQ.________ in nachvollziehbarer Weise fest, dass er ein objektiver und neutraler Zeuge sei, welcher – soweit ersichtlich – keiner Seite verpflichtet gewesen sei. Er habe in der kurzen Beobachtungsphase allerhand Details wahrnehmen können, hingegen habe er den Beginn der Auseinandersetzung nicht gesehen. Die Behauptung, der Beschuldigte habe beschleunigt, je näher er den Kurden gekommen sei, könne nicht objektiviert werden.