in seinem eigenen Strafverfahren in der Hauptverhandlung zugegeben, den Beschuldigten mit einem Holzstock, ähnlich einer Fahnenstange, zwei bis dreimal geschlagen zu haben. AM.________ hingegen wolle er nicht getroffen haben, obschon er auch diesen zu schlagen versucht habe (pag. 1450, Z. 9 ff.). Er habe sich auch reuig und einsichtig gezeigt und sich beim Beschuldigten entschuldigt (pag. 1450, Z. 19 ff.). Weiter habe er auch ausgesagt, dass er gehört habe, dass Leute geschrien hätten, es seien «Grau Wölfe» im Fahrzeug. Er selber habe jedoch keine Aufkleber gesehen (pag. 1451, Z. 14 ff.). Diese Würdigung scheint etwas einseitig ausgefallen zu sein. Ausgeblendet wird, dass C.________