Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von C.________ dahingehend, dass bei seinen Aussagen deutlich werde, dass er nicht die Wahrheit sagen wolle, sich hinter einem Aussageverweigerungsrecht verstecke, um seine wirklich Rolle nicht zugeben zu müssen und nachweislich gelogen habe, indem er seine Beteiligung am Angriff bestritten habe. Anhand der Videoaufnahmen und einer DNA-Spur an einem Holzstock könne klar belegt werden, dass er sowohl den Beschuldigten mit einem Holzstock geschlagen, AM.________ damit angegriffen und auch die Heck-