von der Motorhaube abzuwerfen, erscheinen nachvollziehbar, insgesamt ist aber bei der Würdigung seiner Aussagen Vorsicht geboten. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von H.________ korrekterweise folgendermassen (pag. 1527; S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass H.________ auf den ersten Blick glaubhafte Aussagen machte. Anhand der Videoaufnahmen sieht man, wie er die Personen voneinander trennen wollte. Allerdings ist eine klare Aggravationstendenz bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit des Fahrzeuges von A.________ erkennbar, sagte er doch z.B., dieser sei mit Vollgas gefahren.