H.________ Es ist davon auszugehen, dass H.________ teilweise «gefärbte» Aussagen machte, so liess er sich zu Aussagen hinreissen, dass der Beschuldigte angehalten und den Kofferraum geschlossen habe, obwohl er ein solches Verhalten gar nicht selber gesehen hatte und später zugestehen musste, dass dies eine Schlussfolgerung von ihm gewesen sei. Andererseits ist davon auszugehen, dass er T.________ und dessen Töchter unterstützt hat. Seine Aussagen zum Umstand, dass der Beschuldigte versucht hat, mit der Hand D.________ von der Motorhaube abzuwerfen, erscheinen nachvollziehbar, insgesamt ist aber bei der Würdigung seiner Aussagen Vorsicht geboten.