52 Vorgängen des Beschuldigten zutreffen mag. Auch ist der Umstand, dass D.________ aus der Wucht, die er beim Anfahren durch den Wagen des Beschuldigten verspürte, schliesst, dieser sei viel schneller gefahren, sicherlich nicht als Beweis für eine viel höhere Geschwindigkeit des Beschuldigten zu werten. Ganz unwichtig sind seine Aussagen aber dennoch nicht, insbesondere, wenn er beschreibt, dass er nach dem Anprall erst wieder am Boden zu sich gekommen sei und er gar nicht mit dem Beschuldigten habe sprechen können, was nachvollziehbar erscheint. H.________